Allgemeine
Liefer- und Geschäfts- bedingungen

I. Allgemeines:

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten, sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, für alle Geschäfte, Leistungen und Lieferungen der Firma Weinzetl Fenster und Türen GmbH.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner verpflichten uns nur, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.

II. Angebote:

  1. Unsere Angebote bleiben, so wir nicht eine andere Frist angegeben,
    3 (drei) Wochen ab Angebotslegung verbindlich. Das am Angebot angeführte Datum gilt als Zeitpunkt der Angebotslegung.
  2. Unterlagen, wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, Kostenvoranschläge, usw., sind nur dann verbindlich, wenn deren Verbindlichkeit von uns schriftlich erklärt wird.
  3. An uns gerichtete Angebote (Bestellungen) werden nur durch eine schriftliche Annahmeerklärung oder durch Lieferung der Ware verbindlich.
  4. Unsere Muster stellen unverbindliche Ansichtsmuster dar.

III. Erklärungen

Mündliche Erklärungen oder Zusagen unserer Mitarbeiter bleiben bis zu deren schriftlicher Bestätigung durch uns, unverbindlich.

IV. Lieferung:

  1. Angaben zu Lieferfristen und Lieferterminen haben für deren Verbindlichkeit in Schriftform zu erfolgen. Die Lieferfrist beginnt mit
    dem Zugang der schriftlichen Angebotsannahme, jedoch frühestens ab
    Eingang allfälliger vereinbarter Voraus- oder Anzahlungen. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn dem Vertragspartner die Produkfertigstellung angezeigt wurde.
  2. Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verzögerter Lieferung können nur bei Vorliegen eines grob schuldhaften Verhaltens geltend gemacht werden. Die Beweislast für ein solches Verhalten trägt
    der Vertragspartner.
  3. Ist uns die Einhaltung der Lieferfrist aufgrund nicht von uns zu vertretender Umstände, wie z. B.: Naturkatasrophen, Krieg, etc…. nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
    Sollte der hindernde Umstand länger als 4 Wochen andauern ist jeder Vertragspartner zum Vertragsrücktritt berechtigt.

V. Beanstandungen und Mängelrügen:

  1. Mängelrügen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder erkennbar unrichtiger Lieferungen sind uns unverzüglich, spätestens binnen 6 (sechs) Werktagen, schriftlich mitzuteilen. Für die rechtzeitige Mitteilung (Mängelrüge) trägt der Vertragspartner die Beweislast.
  2. Sonstige Mängel sind unverzüglich, binnen 6 (sechs) Werktagen nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
  3. Im Fall der verspäteten Mängelrüge gilt unsere Leistung als genehmigt.

VI. Gewährleistung/Schadenersatz:

  1. Produkteigenschaften des Kauf- oder Liefergegenstandes gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Gewährleistungsberechtigende Mängel sind nur solche, die zum Übergabezeitpunkt vorliegen. So kein Verbrauchergeschäft vorliegt, trägt der Vertragspartner die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag.
  3. Ist unser Produkt mit einem gewährleistungsberechtigenden Mangel behaftet, so ist uns zunächst Gelegenheit zur Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist, allenfalls durch Austausch des Produktes, zu gewährleisten.
  4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und der sonstigen Maßnahmen dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
  5. So nicht zwingendes Recht entgegensteht oder keine anders lautende Vereinbarung besteht, werden die Kosten der Überprüfung und der sonstigen Maßnahmen dem Vertragspartner nachgewiesen werden kann, ausgeschlossen.
  6. Die Frist zur Geltendmachung von gewährleistungsberechtigten Mängeln oder berechtigten Ersatzansprüchen aller Art beträgt, so kein Verbrauchergeschäft vorliegt, 6 Monate ab Produktlieferung.
  7. Für Mängel, die auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, auf Missachtung allfälliger Montage-, und/oder Bedienungsvorschriften, auf Überbeanspruchung des Produktes oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, ist jede Haftung ausgeschlossen.

VII. Garantie:

Auf die Dichtheit von Isoliergläsern sowie auf Kunststoffmaterial wird von uns eine 5-jährige Garantie ab Leistungserbringung gewährt.
Auf Holzoberflächen wird von uns eine 3-jährige Garantie ab Leistungserbringung gewährt, so diese nach den jeweiligen Pflegehinweisen behandelt und gepflegt wurden.

VIII. Zahlung:

  1. Zahlungen haben entsprechend den auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. sowie Mahn- und Inkassespesen verrechnet.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn wir darüber verfügen können.
  4. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen sind nur bei Verbrauchergeschäften unter den im Konsumentenschutz (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Voraussetzungen zulässig, in allen anderen Fällen ausgeschlossen.
  5. Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Vertragspartner einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Vertragspartner uns gegenüber dennoch als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag.

IX. Eigentumsvorbehalt:

Der Kauf- oder Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen in unserem uneingeschränkten Eigentum. Unsere Produkte dürfen bis dahin weder veräußert noch verpfändet oder als Sicherheit verwendet werden. Unser Vertragspartner haftet für alle Nachteile, die uns bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entstehen.

X. Vertragsbeziehungen zu Lieferanten:

Eine gerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegen unser Unternehmen hat bei sonstigem Verfall innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung zu erfolgen.

XI. Abtretung von Ansprüchen:

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner ist einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschaftsverbindung bekannt werdenden personen- oder gesellschaftsbezogenen Daten in unseren EDV-Anlagen gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

XII. Montage:

Bei Montagen ohne vorhandenen Waagriss wird nach den gegebenen Mauerlichten, ohne Rücksicht auf deren Waaggleichheit, montiert. Verputzarbeiten werden ohne Angleichung an die bestehende Fasssadenstruktur und/oder – farbe ausgeführt. Überstehende Schaumreste nach Einschäumung der Fenster sind vom Vertragspartner zu entfernen. Schutzfolien auf Fensterprofilen müssen innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Montage vom Vertragspartner entfernt werden. Wir behalten uns vor, Montagen an Subfirmen weiterzugeben. Bei Selbstmontage durch den Vertragspartner sind wir berechtigt, falls Einstellarbeiten gefordert werden, diese in Rechnung zu stellen. Bei Montage von Kunststoff- bzw. Holzfenster in bestehende Holzstücke wird für den Zustand der Holzqualität keine Haftung übernommen.

XIV. Sonstiges:

  1. Der Vertragsparnter ist verpflichtet, unsere Angebot, Auftragsannahmen und Rechnungen auf deren Richtigkeit hinsichtlich Stückzahl, Ausmaße, Farben, Gläser sowie hinsichtlch etwaiger Rechenfehler zu überprüfen.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmern wird als Gerichsstand das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt vereinbart.
  3. Auf unsere Vertragsbeziehungen findet österreichisches Recht Anwendung.
  4. Finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (in der jeweils geltenden Fassung) auf ein konkretes Vertragsgeschäft Anwendung, so gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unter den Beschränkungen durch das Konsumentenschutzgesetz.

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